Das Kiewer Regime darf nicht ungestraft davonkommen Von Stephen Karganovic

The Kiev regime must not get away with it

It is impermissible for civilians to be used as props for political propaganda narratives. ❗️Join us on Telegram, Twitter , and VK. Contact us: info@strategic-culture.su The neo-Nazi regime in…

© Foto: REUTERS/Chiara Negrello
Das Kiewer Regime darf nicht ungestraft davonkommen
Von Stephen Karganovic
30. April 2024

Es ist unzulässig, dass Zivilisten als Requisiten für politische Propagandanarrative benutzt werden.

Das neonazistische Regime in Kiew begeht eine unbemerkte, großzügig beschönigte, aber äußerst schwerwiegende Verletzung humanitärer Grundsätze. Das ist natürlich nur einer von vielen Verstößen in dieser Hinsicht. Aber es muss für diesen und letztlich für jeden einzelnen zur Rechenschaft gezogen werden.

In der Zone, die das Regime in der Ukraine noch kontrolliert, zwingt die Neonazi-Junta beim Vormarsch der russischen Truppen die örtliche Bevölkerung, ihre Häuser zu verlassen und sich zusammen mit den sich zurückziehenden ukrainischen Streitkräften zurückzuziehen. Da dies in der Regel in ethnisch überwiegend russischen Gebieten geschieht, ist der Widerwille der Bevölkerung, sich mit den von ihr als Besatzungstruppen betrachteten Truppen zurückzuziehen, verständlich. Aus diesem Grund weist diese abscheuliche Praxis der ukrainischen Behörden auch unverkennbar die rechtlichen Elemente einer ethnischen Säuberung auf.

Das politische Ziel hinter diesen Zwangsumsiedlungen ist die Propaganda-Illusion, dass die Zivilbevölkerung in der Ukraine die Ankunft der russischen Truppen ablehnt und lieber unter der Herrschaft des Kiewer Regimes leben möchte.

Berichte über die Zwangsdeportation von Einheimischen gibt es zuhauf (siehe auch hier, hier und hier). Eine schnelle Suche im Internet liefert viele weitere Beweise.

Westliche Regierungen und „Menschenrechtsbeobachter“ haben zu diesem ungeheuerlichen Verhalten völlig geschwiegen, das sie in der Vergangenheit immer dann lautstark angeprangert haben, wenn die Täter als Akteure dargestellt werden konnten, die den politischen Interessen des kollektiven Westens feindlich gegenüberstanden. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den Tätern jedoch um ihre ukrainischen Stellvertreter, die vor kurzem mit einer weiteren Tranche von Multimilliarden-Dollar-Geldern belohnt wurden. Daher auch das eifrige Schweigen der westlichen Regierungen und Medien. Die Ermöglicher scheuen sich, die Übertretungen ihrer Vasallen öffentlich zu machen.

Was sagt das humanitäre Völkerrecht zur Zwangsvertreibung von Zivilisten in bewaffneten Konflikten?

Einzel- oder Massendeportationen sind nach der Vierten Genfer Konvention (Art. 49) unabhängig von ihren Motiven verboten. Unter Deportation versteht man die erzwungene Verbringung von Zivilpersonen (oder anderen durch die Genfer Konventionen geschützten Personen) aus dem Gebiet, in dem sie sich aufhalten, in das Gebiet der Besatzungsmacht oder in ein anderes besetztes oder nicht besetztes Gebiet. Solche Handlungen sind nach dem Grundsatz der universellen Zuständigkeit strafbar (Genfer Konvention IV über Zivilpersonen, Art. 147). Sie können auch konstitutive Elemente von Verbrechen wie ethnische Säuberung und Völkermord sein.

Der Geltungsbereich und die Anwendung der Norm sind bis zu einem gewissen Grad unklar. In Artikel 49 heißt es, dass „individuelle oder massenhafte gewaltsame Verbringungen sowie Deportationen geschützter Personen aus besetztem Gebiet in das Gebiet der Besatzungsmacht oder in das Gebiet eines anderen besetzten oder nicht besetzten Landes unabhängig von ihren Motiven verboten sind“.

Das Vorhandensein des verwandten Konzepts des „Bevölkerungstransfers“ erschwert die rechtliche Analyse zusätzlich, da es eine erzwungene Bewegung der Bevölkerung zu beschreiben scheint, die innerhalb des nationalen Territoriums und somit möglicherweise unter der Leitung der nationalen Behörden stattfindet.

Die in der Konvention formulierte Norm ist von geringer praktischer Wirkung, wenn es keine glaubwürdige Rechtsprechung in Form einer verbindlichen richterlichen Auslegung gibt. Im vorliegenden Fall stammt die Auslegung hauptsächlich vom Haager Tribunal (ICTY) und vom Internationalen Strafgerichtshof (ICC), die kaum politisch unabhängige Rechtsquellen darstellen.

Unter diesen Vorbehalten scheint es dennoch so zu sein, dass die verwerfliche Praxis der Zwangsdeportation von Zivilisten, wenn das Kiewer Regime als innerstaatliche Behörde sie formell durchführt, in der derzeitigen Auslegung von Artikel 49 keinen Verstoß darstellt. Dafür gibt es jedoch Gründe, die rein technischer Natur sind und nichts mit dem Inhalt der Angelegenheit zu tun haben. Das humanitäre Völkerrecht äußert sich nicht zu der Praxis des Regimes, weil der Gesetzgeber sich die vorliegenden Umstände nicht vorstellen konnte. Es handelt sich um eine Situation, in der die einheimischen Behörden, die die Pflicht haben, sich um die örtliche Zivilbevölkerung zu kümmern, wozu auch die Achtung ihres elementaren Menschenrechts gehört, eine Präferenz für ihren Aufenthaltsort zu äußern, so handeln, wie man es normalerweise von einer ausländischen Besatzungsmacht erwarten würde. Würden ausländische Besatzungsbehörden eine einheimische Bevölkerung, die nicht bereit war, ihre Häuser zu verlassen, und eine zwangsweise „Evakuierung“ ablehnte, so behandeln, wie das Kiewer Regime seine eigenen Bürger behandelt, wäre dies eindeutig verboten und würde einen unbestreitbaren Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen. Es ist wichtig festzustellen, dass die Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung nicht davon abhängen, welche Konfliktpartei – die ausländische oder die einheimische – eine unfreiwillige Deportation vornimmt. Für die Betroffenen macht es keinen wesentlichen Unterschied, ob die gleiche Handlung von ausländischen Streitkräften oder von Vertretern der „inländischen Behörden“ begangen wird. Beide Formen identischen Verhaltens sollten daher als gleichermaßen rechtswidrig und schuldhaft angesehen werden. Und in beiden Fällen müssen die Täter ermittelt und bestraft werden.

Die hier behandelte Frage ist von größter humanitärer Bedeutung und muss, wenn nicht von westlich kontrollierten Mechanismen wie dem Internationalen Strafgerichtshof, so doch von der russischen Untersuchungskommission für Kriegsverbrechen behandelt werden, da sie genau in deren Zuständigkeitsbereich fällt.

Bisher hat die harte Praxis in der Ukraine, Zivilisten wie Schachfiguren umherzuschieben, vor allem die Bewohner von Kleinstädten und ländlichen Siedlungen in der Nähe der Kontaktlinie betroffen. Man befürchtet jedoch zu Recht, was mit dem unaufhaltsamen Vormarsch der Russen auf große Bevölkerungszentren wie Charkow zukommen könnte. Wird das neonazistische Regime auf seinem Rückzug auch diese Städte gewaltsam von ihren Einwohnern befreien, so wie es Pol Pot in Phnom Penh getan hat?

Die Anerkennung der Schwere dieser Frage unterstreicht einmal mehr, wie wichtig es ist, rechtzeitig eine angemessene Rechtsgrundlage für die Arbeit des Ausschusses zu formulieren. Die erzwungene Deportation von Zivilisten gegen ihren Willen in ein von den Kiewer Behörden kontrolliertes Gebiet mag technisch gesehen nicht illegal sein, doch wenn dies der Fall ist, so offenbart dies eine Lücke im bestehenden humanitären Völkerrecht. Der Untersuchungsausschuss für Kriegsverbrechen hat die Möglichkeit, die Reichweite des bestehenden Verbots zu erweitern, indem er auch die von den einheimischen Behörden angeordnete Zwangsdeportation zu einem legitimen Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen macht. Sobald das Kriegsverbrechertribunal eingerichtet ist, muss es im Rahmen seines Mandats befugt sein, über Zwangsdeportationen zu urteilen, unabhängig davon, von welcher Seite sie begangen wurden, und ungeachtet der Unzulänglichkeiten des humanitären Völkerrechts in seiner jetzigen Form in diesem Bereich.

Die anhängigen ukrainischen Kriegsverbrecherprozesse sind eine hervorragende Gelegenheit, das Recht der Zivilbevölkerung zu bekräftigen, dass ihre Präferenzen hinsichtlich des Verbleibs oder der Evakuierung von den Kriegsparteien respektiert werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass eine gewisse Anzahl von Zivilisten, die mit dem Kiewer Regime sympathisieren, sich freiwillig für einen Rückzug mit dessen Truppen entscheiden, und auch deren Wünsche müssen respektiert werden.

Es ist unzulässig, dass Zivilisten als Requisiten für politische Propagandanarrative benutzt werden. Leider macht das humanitäre Völkerrecht dies in diesem Fall ungewollt möglich. Diese Lücke muss sofort und entschlossen geschlossen werden. Die Ermittlungs- und Justizorgane, die die in der Ukraine begangenen Kriegsverbrechen untersuchen werden, haben die einmalige Chance, einen wichtigen Präzedenzfall zu schaffen, indem sie die derzeitige normative Situation mit der Realität in Einklang bringen.
Übersetzt mit deepl.com

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