BPK e.V. legt Berufung gegen Urteil des Landgerichts Berlin ein, NachDenkSeiten-Redakteur Florian Warweg Zutritt zu Regierungspressekonferenzen zu gewähren
Den NachDenkSeiten ging am 31. August ein Schreiben des Kammergerichts Berlin (entspricht dem Oberlandesgericht in anderen Bundesländern) zu, in welchem uns mitgeteilt wurde, dass der private Verein „Bundespressekonferenz e.V., vertreten durch d. Vorstand“ Berufung eingelegt hat gegen die Entscheidung des Landgerichts Berlin, welches Ende Juli die BPK e.V. dazu verurteilt hatte, „den Kläger (NDS-Redakteur Florian Warweg) zu seinen Veranstaltungen und Angeboten wie einem Mitglied Zugang zu gewähren“. Das Berliner Landgericht verwies in der Urteilsbegründung insbesondere auf Artikel 3 und 5 des Grundgesetzes sowie darauf, „dass der Beklagte vorliegend an die Beachtung der Grundrechte des Klägers gebunden ist“. Damit sich unsere Leser ein umfassendes Bild machen können, veröffentlichen wir den 13 Seiten umfassenden Urteilsspruch im vollumfänglichen Wortlaut. Von Redaktion.
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Florian Warweg – Kläger –
– Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Kompa
gegen
Bundespressekonferenz e.V., vertreten durch d. Vorstand
Beklagter –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schwarz Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB
hat das Landgericht Berlin – Zivilkammer 4 – durch die Richterin am Landgericht Gilge als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023 für Recht erkannt:
- Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu seinen Veranstaltungen und Angeboten wie einem Mitglied Zugang zu gewähren.
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2023 vorgerichtliche Kosten zu erstatten.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Weiterlesen in den nachdenkseiten.de
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