Putin, der Ukraine-Krieg und das Völkerrecht von Assoc. Prof. Dr. Stephan Sander-Faes

Putin, der Ukraine-Krieg und das Völkerrecht

Gegengewicht gegen Wertezerstörung, Orientierungslosigkeit, Jugendgewalt und vor allem den grassierenden Kriegswahnsinn

Geschätzte Leserin, geschätzter Leser, liebe Freunde, dieser Beitrag ist u.E. der beste, der das Narrativ des sog. «völkerrechtswidrigen Angriffskrieg» mit vielen Fakten widerlegt. Vor kurzem schrieben wir: «Er war KEIN «Völkerrechtsbruch», schon gar nicht ist er ein «Angriffskrieg».» Hier nun wird unsere Meinung vollständig bestätigt. Es handelt sich um DEN Knackpunkt, worauf das ganze Fake-Gebäude der Waffenlieferungen an die Ukraine, die mediale Verteufelung des «Aggressors» aufgebaut wurde und «legitimiert» werden soll. Nun fällt mit dem brillanten Text von Prof. Dr. Stephan Sander-Faes das Kartenhaus zusammen, wenn   – ja wenn   – wir ein funktionierendes Rechtssystem hätten. Um unserer globalen fortschreitenden Rechtsverluderung Einhalt zu gebieten, wünschen wir diesem Text eine weitreichende Verbreitung.

Putin, der Ukraine-Krieg und das Völkerrecht

von Assoc. Prof. Dr. Stephan Sander-Faes – tkp.at

8. Februar 2023von Assoc. Prof. Dr. Stephan Sander-Faes – tkp.at
06. März 2023
Wenige Dinge der jüngsten Vergangenheit  – außer Corona  – sind so “kontroversiell” wie der Konflikt in der Ukraine. Was den meisten wohl kaum bekannt sein dürfte, war die Existenz der OSZE-Beobachtermission entlang der Waffenstillstandslinie und die Tatsache, dass Russland sich auf das Völkerrecht (Art. 51 der UN-Charta) berief, um den Militäreinsatz zu rechtfertigen. Eine mit “Fußnoten” versehene Sachverhaltsdarstellung zum aktuellen Konflikt, die zu dessen Einordnung unverzichtbar ist.
Wenige Dinge der jüngsten Vergangenheit  – außer Corona  – sind so “kontroversiell” wie der Konflikt in der Ukraine. Was den meisten wohl kaum bekannt sein dürfte, war die Existenz der OSZE-Beobachtermission entlang der Waffenstillstandslinie und die Tatsache, dass Russland sich auf das Völkerrecht (Art. 51 der UN-Charta) berief, um den Militäreinsatz zu rechtfertigen. Eine mit “Fußnoten” versehene Sachverhaltsdarstellung zum aktuellen Konflikt, die zu dessen Einordnung unverzichtbar ist.


Bild icorpus, Burning apartment building in Shahtersk, August 3, 2014, CC BY 3.

 

Geschätzte Leserin, geschätzter Leser, liebe Freunde, dieser Beitrag ist u.E. der beste, der das Narrativ des sog. «völkerrechtswidrigen Angriffskrieg» mit vielen Fakten widerlegt. Vor kurzem schrieben wir: «Er war KEIN «Völkerrechtsbruch», schon gar nicht ist er ein «Angriffskrieg».» Hier nun wird unsere Meinung vollständig bestätigt. Es handelt sich um DEN Knackpunkt, worauf das ganze Fake-Gebäude der Waffenlieferungen an die Ukraine, die mediale Verteufelung des «Aggressors» aufgebaut wurde und «legitimiert» werden soll. Nun fällt mit dem brillanten Text von Prof. Dr. Stephan Sander-Faes das Kartenhaus zusammen, wenn   – ja wenn   – wir ein funktionierendes Rechtssystem hätten. Um unserer globalen fortschreitenden Rechtsverluderung Einhalt zu gebieten, wünschen wir diesem Text eine weitreichende Verbreitung. Es können doch nicht alle Juristen dieser Welt so vernagelt sein, dass sie nicht merken, was viele Menschen, ohne juristisches Studium, nur mit ihrem normalen Menschenverstand erkennen: Dass es keine Legitimation für Kriegsdrohungen gegen Russland und auch keine gegen China gibt und dass das Ausbluten der Ukraine mit US- und NATO-Waffen «zum Schutz unserer Werte»  niemals zivilisiert, anständig, human oder irgendwie intelligent sein kann. Herzlich Margot und Willy Wahl

 

Am 16. Feb. 2022 begannen die regulären ukrainischen Streitkräfte und ihre paramilitärischen Formationen (“Asow-Regiment”) mit dem sich im Verlauf der nächsten Tage intensivierenden Beschuss des Donbass. Die Angehörigen der OSZE-Beobachtermission, die entlang der Waffenstillstandslinie stationiert waren, haben diese penibel verzeichnet und in einer Vielzahl täglicher und thematischer Berichte dokumentiert.

Gleichzeitig berichteten etwa westliche Medien über die drastische Zunahme des Beschusses der mehrheitlich von russischen Ukrainern bewohnten separatistischen Regionen Donetsk und Lugansk. Wie etwa Reuters am 18. Feb. 2022 berichtete, äußerte sich Russlands Außenminister Sergej Lawrow dazu wie folgt: “Wir sind sehr besorgt über die Berichte der letzten Tage   – gestern [17. Feb. 2022] und [16. Feb. 2022] vorgestern kam es zu einem starken Anstieg des Beschusses mit Waffen, die nach den Minsker Vereinbarungen verboten sind.”

Diese und manch andere Aspekte legte der russische Präsident Vladimir Putin dar, als er sich am 24. Feb. 2022 an die Öffentlichkeit wandte, um die “militärische Spezialoperation” zu erklären. Im kollektiven Westen waren sich die Angehörigen der Politikerkaste und ihre willigen Vollstrecker in den “Leit- und Qualitätsmedien” alsbald einig: ein “unprovozierter Angriffskrieg”, der rundum verurteilt wurde. Unerwähnt in den meisten Berichten verblieb dabei, dass Putin Art. 51 (7) der UN-Charta als Rechtsgrundlage anführte.

Der Beschuss der Donbass-Republiken   – seit 2014

Der Konflikt im Donbass   – und anderen Teilen der Ukraine   – hängt ursächlich mit der “Farbrevolution” im Februar 2014 zusammen. Diese wurde nachweislich durch die USA herbeigeführt, wie etwa das Telefonat zwischen Victoria “Fuck the EU” Nuland (führende Neokonservative Hardlinerin, aktuell US-Vizeaußenministerin) und Jonathan Pyatt, damals US-Botschafter in Kiew, belegt. Weitere Belege hierzu finden sich übrigens just in den Berichten, die die Asow-Formationen verherrlichen (worüber ich kürzlich etwa hier geschrieben habe).

Fortgesetzte Militäraktionen der ukrainischen Regierung haben zu eben jener OSZE-Beobachtermission im Donbass geführt, die vom 21. März 2014 bis 31. März 2022 aktiv war. In deren Tagesbericht vom 21. Feb. 2022   – wohlgemerkt: drei Tage nach Lawrows o.a. Äußerung und drei Tage vor Beginn der Militäroperation   – finden sich etwa die folgenden Hinweise:

Ersichtlich ist nicht “nur” die Tatsache, dass die Mehrheit der Ziele in den von den Separatisten kontrollierten Territorien erfolgte, was darauf hinweist, von wem der Beschuss mehrheitlich erfolgt: von den regulären ukrainischen Streitkräften und deren paramilitärischen “Asow-Formationen”.

Sondern auch, dass der von Lawrow kritisierte Beschuss eine drastische Eskalation gegenüber z.B. dem Vorjahr darstellte. Auch hierüber informiert der erwähnte OSZE-Tagesbericht vom 21. Feb. 2022 (S. 2):

https://www.osce.org/files/2022-02-20-21%20Daily%20Report_ENG.pdf?itok=82567

Laut dem eingangs verlinkten Bericht von Reuters hatte der seit 2014 schwelende Konflikt bereits “um die 15.000 Menschenleben” gekostet. Die Mehrheit davon in den von den Separatisten kontrollierten Regionen des Donbass.

Die Beweislast ist hierzu eindeutig: wer der Mär des “unprovozierten Angriffskrieges” Glauben schenken will, der verweigert sich den Tatsachen, die von der OSZE penibel dokumentiert wurden. Dies bezieht sich ausdrücklich auf die von Russland auch formulierten “Sorgen” ob der drastischen Eskalation seitens der ukrainischen Truppen vor Beginn der russischen Militäroperation, worüber westliche “Leit- und Qualitätsmedien” auch z.T. berichteten. Dies erfolgte allerdings ohne Verweise auf die OSZE-Beobachtermission, deren Berichte die russischen Aussagen belegen.

Putins Rede am 24. Feb. 2022

Einige Stunden nach Beginn der Militäroperationen erklärte Vladimir Putin der Weltöffentlichkeit diese Beweggründe sehr ausführlich. Den Volltext seiner Rede können Sie übrigens hier nachlesen (falls Sie in der EU leben, denn dann haben Sie ja einige Probleme, auf russische Inhalte zuzugreifen).

In seinen Ausführungen bezog sich Putin u.a. auf die UN-Charta, spezifisch deren Art. 51 (7), der das Recht auf Selbstverteidigung betrifft:

Die Volksrepubliken des Donbass haben Russland um Hilfe gebeten.

In diesem Zusammenhang habe ich gemäß Artikel 51 (7) der UN-Charta, mit Genehmigung des russischen Föderationsrates und in Ausführung der Verträge über Freundschaft und gegenseitigen Beistand mit der Volksrepublik Donezk und der Volksrepublik Lugansk, die von der Föderalversammlung am 22. Februar ratifiziert wurden, die Entscheidung getroffen, eine besondere Militäroperation angeordnet.

Nebenbei bemerkt   – wenn Sie davon an dieser Stelle erstmals lesen, so ist dies kein Zufall. Weder der einschlägige Bericht der New York Times noch etwa ein Beitrag von Reuters erwähnen die zitierte Passage. Die Faktenlage wird durch das bewusste Auslassen essentieller Informationen   – einer üblichen Propaganda-Taktik   –  grotesk verzerrt, um ein anderes Bild zu erzeugen.

Interessanterweise hat die französische Zeitung Le Figaro just darüber am 24. Feb. 2022 berichtet, wobei neben antirussischen Sentiments allerdings u.a. folgende Passage zu lesen war:

Um in Mali eingreifen zu können, hatte Frankreich die Behörden in Bamako gebeten, ihnen einen Brief des Präsidenten zu übermitteln, in dem er um Hilfe gebeten hatte. So konnte Paris nach Artikel 51 der Charta und mit Zustimmung des Rates eingreifen. 2015 hatte sich auch Manuel Valls darauf berufen, um Stellungen des Islamischen Staates in Syrien zu bombardieren.

So viel also zu den Anschuldigungen, dass das russische Vorgehen “beispiellos” sei.

Was aber steht genau in Art. 51 (7) der UN-Charta (meine Hervorhebungen)?

Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffskrieges gegen ein Mitglied der Erneuerten Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechtes trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält. Weiterlesen in seniora.org

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