Auswärtiges Amt in Erklärungsnot: Welcher Völkerrechts-Artikel legitimiert die Bombardements von Gaza? Von: Florian Warweg

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Auswärtiges Amt in Erklärungsnot: Welcher Völkerrechts-Artikel legitimiert die Bombardements von Gaza?

Ein Artikel von: Florian Warweg

Artikel 51 der UN-Charta legitimiert das Selbstverteidigungsrecht eines Staates nur im Fall des Angriffs durch einen anderen Staat. Dies zudem nur, bis der UN-Sicherheitsrat über die getroffenen Maßnahmen informiert und eine Entscheidung über deren Recht- wie Verhältnismäßigkeit getroffen wurde. Doch weder der Gazastreifen noch die Hamas gelten im völkerrechtlichen Verständnis als staatliche Akteure. Die immer wieder von der Bundesregierung wiederholte Rechtfertigung, Israel habe nach den Angriffen der Hamas vom 7. Oktober das „völkerrechtlich verbriefte Recht auf Selbstverteidigung“, kann also zumindest nicht über Artikel 51 legitimiert werden. Vor diesem Hintergrund fragten die NachDenkSeiten bei der Bundespressekonferenz nach. Der Antwortversuch des Auswärtigen Amts geriet nicht wirklich überzeugend. Von Florian Warweg.

 

Egal ob Tausende Wohngebäude zerstört, Tausende Kinder getötet oder UN-Schulen und medizinische Einrichtungen im Gazastreifen dutzendfach von der israelischen Armee bombardiert werden, die Standardantwort der Bundesregierung auf Fragen, ob dieses Vorgehen völkerrechtskonform ist, lautet seit rund drei Wochen:

„Israel hat das völkerrechtlich verbriefte Recht, sich gegen diesen massiven Terrorangriff der Hamas zu verteidigen.“

Wie sieht es aber ganz konkret mit dem „völkerrechtlich verbrieften Recht“ Israels aus, auf das die Bundesregierung so oft in den letzten Wochen verwiesen hat? Wie bereits ausgeführt, ist dies im Völkerrecht im Fall des aus Gaza erfolgten Angriffs mitnichten so klar geregelt, wie es Auswärtiges Amt und Bundeskanzler behaupten, da Hamas als nichtstaatlicher Akteur gilt, und laut Artikel 51 der UN-Charta nichtstaatliche Akteure keine Angriffe im Sinne des Völkerrechts ausführen. Wenn eine Tat wie die am 7. Oktober keinem souveränen Staat zugeordnet werden kann, dann gilt dies im völkerrechtlichen Verständnis nicht als militärischer Angriff, sondern als Terrorakt. Das macht in der völkerrechtlichen Bewertung einen enormen Unterschied hinsichtlich der Legitimation beim Einsatz von Streitkräften und entsprechenden Waffensystemen. Weiterlesen in den nachdenkseiten.de

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