Neuer Grundrechtseingriff? Bundesbeamter fordert Gesinnungsprüfung für Kandidaten Von Dagmar Henn

Wie wäre es denn, zuerst einmal den Antisemitismusbeauftragten zu überprüfen, nachdem er sich so vehement für einen  faschistoiden Besatzungsstaat einsetzt, der wenig mit Demokratie zu tun hat und einseitig eine Religion bevorzugt und mit der bevorsthehenden  Justizreform das Recht mit Füßen tritt. Außerdem ist es bestimmt nicht seine  Aufgabe und rechtens diese Forderung zu stellen. Wo will er sich denn eigentlich noch überall einmischen? Evelyn Hhecht-Galinski

 

Neuer Grundrechtseingriff? Bundesbeamter fordert Gesinnungsprüfung für Kandidaten

Jetzt sollen Kandidaten für Wahlen überprüft werden, ehe sie überhaupt kandidieren dürfen. So lautet zumindest eine neue Fantasie aus einer Abteilung des Innenministeriums. Die Einschränkungen der Meinungsfreiheit scheinen nicht mehr zu genügen ‒ jetzt geht es an andere Grundrechte.

Neuer Grundrechtseingriff? Bundesbeamter fordert Gesinnungsprüfung für Kandidaten

Von Dagmar Henn

 

Jetzt sollen Kandidaten für Wahlen überprüft werden, ehe sie überhaupt kandidieren dürfen. So lautet zumindest eine neue Fantasie aus einer Abteilung des Innenministeriums. Die Einschränkungen der Meinungsfreiheit scheinen nicht mehr zu genügen ‒ jetzt geht es an andere Grundrechte.

Also ein Bundesbeamter, der nach seinem Amtseid verpflichtet ist, Recht und Gesetz zu achten, fordert öffentlich: „Jeder potenzielle Amts- und Mandatsträger sollte vor der Wahl auf seine Haltung zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung überprüft werden.“ Es wird interessant, zu sehen, ob ihm diese Position noch disziplinarische Maßnahmen einträgt.

Warum? Weil diese Forderung verfassungswidrig ist. Der Herr, ein Karrierediplomat namens Felix Klein, der nach jahrelanger Zuständigkeit für Südamerika zuletzt Antisemitismusbeauftragter der Bundesregierung wurde, spricht natürlich nicht aus, was diese Forderung tatsächlich bedeutet. Also muss man es ausbuchstabieren.

Das Wahlrecht, das jedem erwachsenen Staatsbürger zusteht, gibt es in zwei Formen: aktiv und passiv. Der Wortgebrauch täuscht ein wenig, denn das aktive Wahlrecht besteht nur darin, alle paar Jahre ein Kreuz machen zu dürfen, während das passive Wahlrecht bedeutet, für ein Amt oder ein Mandat kandidieren zu dürfen. Was Klein nicht sagt, ist, dass die Konsequenz einer solchen Überprüfung, sollte man sie etablieren, darin bestünde, einem Teil der Kandidaten das passive Wahlrecht abzusprechen. Und zwar auf einer sehr willkürlichen Grundlage. So gibt es zwar viele Politiker, die behaupten würden, die Befürwortung eines anderen Wirtschaftssystems als des kapitalistischen widerspräche dem Grundgesetz, aber es gibt ebenso Verfassungsrechtler, die belegt haben, dass genau dies nicht der Fall ist. Die Auslegung der Grenzen dessen, was gerade als in Übereinstimmung mit der „freiheitlich-demokratischen Grundordnung“ gilt und was nicht, ist alles andere als konstant.

Allerdings gibt es klare Vorgaben, wann das Wahlrecht aberkannt werden kann. Gültig ist hier § 45 Strafgesetzbuch, Absatz 1:

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