Streubomben und das Völkerrecht Von Alexander Neu

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Streubomben und das Völkerrecht

Ein Artikel von Alexander Neu

Der Krieg Russlands gegen die Ukraine und der damit einhergehende Stellvertreterkrieg zwischen Russland, aber auch mindestens China einerseits und dem Westen andererseits wirft immer wieder auch rechtliche Fragen auf. Die rechtliche Bewertung des russischen Angriffskriegs muss nicht weiter erläutert werden, denn diese ist unzweideutig: Russland bricht ohne Wenn und Aber das in der UNO-Charta Artikel 2 Absatz 4 verankerte Gewaltverbot, wie auch die USA und ihre „Koalition der Willigen“ dies mit dem Irak-Krieg 2003 oder dem NATO-Angriffskrieg gegen Jugoslawien 1999 getan haben. Sämtliche Versuche, relativierende Erklärungen zu den jeweiligen Angriffskriegen zu liefern, stellen eine unmittelbare Infragestellung und somit Relativierung des Internationalen Rechts dar. Neben der rechtlichen Ebene des ius ad bellum, also der Frage des Rechts auf Krieg, regelt das Internationale Recht aber auch Fragen des ius in bello, des Rechts im Krieg (Humanitäres Völkerrecht). Von Alexander Neu.

Humanitäres Völkerrecht

Nun mag man der Auffassung sein, dass, wenn es ein generelles Kriegs- und Gewaltverbot gebe, sich auch die Frage nach dem Recht im Krieg erübrige. Dem sind zwei Aspekte entgegenzuhalten: Erstens kennt die UNO-Charta zwei Ausnahmen vom Gewaltverbot, nämlich die Gewaltautorisierung durch den UNO-Sicherheitsrat (Art. 42) und das Selbstverteidigungsrecht (Art. 51). Und zweitens zeigt die politische Wirklichkeit, dass trotz Gewaltverbots und jenseits der beiden oben genannten Ausnahmen die Welt nicht gewalt- und kriegsfrei ist. Trotz UNO-Charta und der Beschwörung der absoluten Relevanz des Internationalen Rechts hat die menschliche Zivilisation bislang den Schritt zum „Ewigen Frieden“ nicht beschritten. Und aus diesen Gründen ist das Recht im Krieg nach wie vor nicht hinfällig. Es soll dazu dienen, die kriegstypischen Grausamkeiten, wenn schon nicht verhinderbar, so aber doch zumindest einzuhegen.

Hierzu zählt der Schutz von Zivilisten oder Kriegsgefangenen während des Krieges. Es werden Waffenwirkungen sowie Waffensysteme benannt, die geächtet werden. Das Verbot gewisser Waffenwirkungen wird im Allgemeinen in den Genfer Konventionen und ihrem ersten Zusatzprotokoll (Ununterscheidbarkeit von Kombattanten und Zivilisten) festgehalten. Hinzu kommen weitere Konventionen, in denen spezifische Waffensysteme explizit geächtet sind – wie das Verbot von Streubomben. Solche speziellen Völkerrechtsverträge sind deshalb notwendig, um die Interpretationskunst von Regierungen und Militärs hinsichtlich der Umgehung von Verboten, die in den Zusatzprotokollen der Genfer Konvention aus dem Jahre 1949 formuliert sind, zurückzuweisen. Weiterlesen in den nachdekseiten.de

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