Rechtsprechung nicht auf Linie

Diese Parole darf nur im „jüdischen Groß-Israel “ ungestraft von Juden gegrölt werden! EHG

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27.05.2025 / Inland / Seite 4

Rechtsprechung nicht auf Linie

»From the river to the sea« laut Landgericht Berlin I doch nicht strafbar

Niki Uhlmann
Wer von seiner Meinungsfreiheit Gebrauch macht, wird dafür vom Staat immer häufiger belangt. So warf die Staatsanwaltschaft Berlin einer Aktivistin vor, die Parole »From the river to the sea« auf der Demo anlässlich des internationalen Frauenkampftags 2024 angestimmt zu haben. Damit habe sie gegen Paragraph 86 des Strafgesetzbuchs verstoßen. Der untersagt das »Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen«. Diesen Vorwurf befanden zwei Gerichte indes auf unbegründet. Weiterlesen in jungewelt.de

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