Kai Ambos, Prof. für internationales Strafrecht und Völkerrecht:
Rechtsbruch mit Ansage
Warum ein Deutschlandbesuch von Ministerpräsident Netanjahu sowohl mit dem Völkerrecht als auch mit der Gewaltenteilung in Konflikt gerät
https://verfassungsblog.de/rechtsbruch-netanjahu-merz-festnahme-haftbefehl-rechtswidrig/
Rechtsbruch mit Ansage
Warum ein Deutschlandbesuch von Ministerpräsident Netanjahu sowohl mit dem Völkerrecht als auch mit der Gewaltenteilung in Konflikt gerät
Der designierte Bundeskanzler Friedrich Merz hat laut Medienberichten in einem Telefongespräch am Wahlabend gegenüber dem israelischen Premierminister Netanjahu eine Einladung nach Deutschland in Aussicht gestellt. Für den Fall eines Deutschlandbesuchs, so Merz auf einer Pressekonferenz nach der Wahl, habe er Netanjahu „Mittel und Wege“ zugesagt, dass „er Deutschland besuchen kann und auch wieder verlassen kann, ohne dass er in Deutschland festgenommen worden ist.“ Schon vorher hat Merz erklärt, dass er „alles tun“ werde, um „eine entsprechende Vollstreckung dieses Spruchs des Internationalen Strafgerichtshofs abzuwenden.“ Sollte diese Einladung tatsächlich erfolgen, so würde die neue Bundesregierung damit jedoch in einen Konflikt mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) geraten und außerdem einen innerstaatlichen Gewaltenteilungskonflikt hervorrufen.
Eindeutige Festnahme- und Überstellungspflicht
Die 125 Vertragsstaaten des IStGH sind zur Kooperation mit diesem verpflichtet (Art. 86 IStGH-Statut). Diese Verpflichtung umfasst insbesondere die Vollziehung von IStGH-Haftbefehlen, vom IStGH gesuchte Tatverdächtige sind also festzunehmen und zu überstellen (Art. 89 IStGH-Statut) und zwar auf der Grundlage eines IStGH-Festnahme- und Überstellungsersuchens (Art. 91 IStGH-Statut). Die persönliche Immunität eines Staatsoberhaupts – als Teil der Troika von Staatsoberhaupt, Regierungschef und Außenminister (ILC Report 73. session, S. 206, para. 12) – hindert diese Verpflichtung nicht. Denn eine solche Immunität gilt zwar im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr (Internationaler Gerichtshof [IGH], Arrest Warrant Case, 14.2.2002, para. 58 ff. [70]), nicht aber vor dem IStGH (Art. 27 IStGH-Statut); dies hat auch der IGH anerkannt (Arrest Warrant Case, para. 61).1) Ein Vertragsstaat, der aufgrund eines IStGH-Haftbefehls eine Person verhaftet und gegebenenfalls an den IStGH überstellt, handelt nicht national, sondern im Auftrag des IStGH. Deshalb gilt die gleiche Immunitätsausnahme wie vor dem IStGH. Weiterlesen verfassungsblog.de
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